(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass von der Pflanzenschutzstelle Untersuchungen durchgeführt und die Beweise gesichert werden.
(2) Die Untersuchungen an Kartoffeln und Tomaten sind nach den maßgeblichen Verfahren des Anhangs II und nach Maßgabe der Bedingungen des Anhanges III Nr 1 der Ralstonia-Richtlinie vorzunehmen. Bei der Untersuchung sonstigen (Pflanzen)Materials sind die amtlich zugelassenen Verfahren zu beachten. Bestätigt sich ein Verdacht, gelten die Bestimmungen des Anhangs III Z 2 der Ralstonia-Richtlinie.
(3) Bis zur Abklärung des Verdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome und bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses im Rahmen eines Schnell-Screeningtestes gemäß Anhang II Abschnitt I Nr 1 und Abschnitt II bzw eines Screeningtestes gemäß Anhang II Abschnitt I Nr 2 und Abschnitt III der Ralstonia-Richtlinie
1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen die Proben entnommen worden sind, zu unterbinden, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter Überwachung und es wird der Nachweis erbracht, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht;
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalls zu treffen;
3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Als solche Maßnahme gilt zB die amtliche oder amtlich überwachte Kontrolle der Verbringung sonstigen Pflanzenmaterials innerhalb oder außerhalb von Betrieben, das mit dem vermuteten Auftreten im Zusammenhang steht.
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