(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst oder einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Funktion genehmigten Programms gewonnen und in Folge amtlicher Untersuchung als frei vom Schadorganismus befunden wurde.
(2) Die nach Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen werden durchgeführt:
1. in den Fällen, in denen der Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung entdeckt und bestätigt wurde, in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und durch systematische Untersuchungen an Klonen von Basispflanzengut oder, wenn nachweislich keine klonale Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzengut oder an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials;
2. in allen anderen Fällen entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen.
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