(1) Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 als befallen erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde einer Maßnahme gemäß Anhang VI Nr 1 der Ralstonia-Richtlinie zuzuführen, so dass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht. Amtlich zugelassene Abfallentsorgungsverfahren gemäß Anhang VI Nr 1 der Ralstonia-Richtlinie müssen die im Anhang VII dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen.
(2) Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 3 als wahrscheinlich befallen erklärte Knollen oder Pflanzen einschließlich solcher, bei denen eine Gefährdung festgestellt wurde und die an Erzeugungsorten erzeugt wurden, die nach § 5 Abs. 1 Z 2 als befallen erklärt wurden, dürfen nicht angebaut werden, sondern müssen unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Anhang VI Nr 2 der Ralstonia-Richtlinie einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zugeführt werden, so dass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(3) Nach § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 bzw Abs. 3 Z 3 als (wahrscheinlich) befallen ermittelte bzw erklärte Gegenstände sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den im Anhang VI Nr 3 der Ralstonia-Richtlinie aufgeführten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten diese Gegenstände nicht mehr als befallen.
(4) Unbeschadet der nach Abs. 1, 2 und 3 zu treffenden Maßnahmen sind in einer nach § 5 Abs. 1 Z 4 bzw Abs. 3 Z 3 abgrenzten Sicherheitszone die im Anhang VI Nr 4.1 und 4.2 der Ralstonia-Richtlinie angeführten Maßnahmen zu treffen.
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