(1) Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchungen der Verdacht des Befalls mit dem Schadorganismus in einer Probe von Kartoffeln oder Tomaten bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze der Biologie des Schadorganismus und der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme
1. gemäß Anhang IV der Ralstonia-Richtlinie das Ausmaß und den (die) Ausgangspunkt(e) des Befalls zu ermitteln und weitere Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 und 2 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchzuführen;
2. die Knollen oder Pflanzen, die beprobte Sendung und/oder Partie, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären; weiters als befallen zu erklären sind gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen worden ist; für die Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären;
3. gemäß Anhang V Nr 1 der Ralstonia-Richtlinie das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls in Folge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material festzustellen;
4. basierend auf der Befallserklärung nach Z 2 und der Feststellung des wahrscheinlichen Befallsausmaßes nach Z 3 unter Berücksichtigung der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Nr 2 i der Ralstonia-Richtlinie eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Bezieht sich der Verdacht des Befalls auf andere Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau von Kartoffeln oder Tomaten gefährdet werden könnte, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
1. eine Untersuchung nach Abs. 1 Z 1 sicherzustellen;
2. die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären;
3. nach Abs. 1 Z 3 und 4 hinsichtlich der Erzeugung der Kartoffeln oder Tomaten das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls festzustellen und eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(3) Bezieht sich der Verdacht des Befalls auf Oberflächenwasser (einschließlich Abwässern aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomaten) und Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser der Anbau der Kartoffeln oder Tomaten gefährdet werden könnte, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
1. zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben des Oberflächenwassers bzw der Wirtspflanzen das Ausmaß des Befalls im Rahmen einer amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchung festzustellen;
2. auf der Grundlage einer Untersuchung nach Z 1 das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären;
3. auf der Grundlage der Befallserklärung nach Z 2 und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus den wahrscheinlichen Befall gemäß Anhang V Nr 1 und 2 ii der Ralstonia-Richtlinie festzustellen und eine Sicherheitszone abzugrenzen.
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