(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffeln und Tomaten sind vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, im Folgenden kurz als “Amtlicher Pflanzenschutzdienst” bezeichnet, jährlich systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung von Kartoffeln und Tomaten bedrohen, hat die Pflanzenschutzstelle eine Risikobewertung und, so weit dabei eine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus festgestellt wird, je nach festgestelltem Risiko gezielt Untersuchungen an anderem Pflanzenmaterial, an zum Bewässern oder Beregnen der Kartoffeln und Tomaten verwendetem Wasser oder an sonstigem Material, wie Kultursubstrat oder Erde, vorzunehmen.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 an Kartoffeln und Tomaten durchzuführenden Untersuchungen sind gemäß Anhang I Abschnitt II Nr 1 der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al, ABl Nr L 235 vom 21. August 1998 (Celex Nr 398L0057), in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der genannten Richtlinie, ABl Nr L 206 vom 27. Juli 2006 (Celex Nr 32006L0063), im Folgenden kurz als Ralstonia-Richtlinie bezeichnet, und ansonsten unter Anwendung neuester wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse durchzuführen. Im Fall von Wirtspflanzen von anderem Pflanzenmaterial sowie im Fall von Wasser und Abwässern müssen gegebenenfalls Proben entnommen werden, die amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchungen zu unterziehen sind.
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