Diese Verordnung regelt zum Schutz des Anbaues von Kartoffelpflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von Solanum tuberosum L und Tomatenpflanzen (ausgenommen Früchte und Samen) von Lycopersicon lycopersicum (L) Karsten ex Farw, im Folgenden kurz als “Kartoffel und Tomaten” bezeichnet, vor dem Schadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al, im Folgenden kurz als “Schadorganismus” bezeichnet, die Maßnahmen zu dessen Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung des Auftretens bzw der Ausbreitung.
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