Vorwort
§ 1
Geltungsbereich
§ 1
Soweit für Landesbeamte der Verwendungsgruppen C und D im Salzburger Landesbeamtengesetz 1980, Anlage B, II. Teil, Abschn. C und D als besonderes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist, kann diese durch eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ersetzt werden.
§ 2
Zulassung zur Prüfung
§ 2
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist eine mindestens dreijährige Verwendung in einem der in der Lehrberufsliste (Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, in der geltenden Fassung) enthaltenen Lehrberufe.
§ 3
Facharbeiter-Aufstiegsprüfung
§ 3
Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfaßt einen praktischen und einen mündlichen Teil.
§ 4
Praktische Prüfung
§ 4
Die praktische Prüfung ist in einem von der Dienstbehörde zu bestimmenden Fachgebiet, für das die Verwendungsvoraussetzungen des § 2 erfüllt sein müssen oder das nach der Lehrberufsliste dieser Verwendung verwandt ist, abzulegen und hat mindestens zwei Stunden zu dauern.
§ 5
Mündliche Prüfung
§ 5
(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil.
(2) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1. Grundzüge der österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation;
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft;
3. Maßnahmen der Unfallverhütung.
(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt das gemäß § 4 bestimmte Fachgebiet.
§ 6
Umfang der Prüfung
§ 6
Im Fachgebiet gemäß § 4 hat der Prüfungswerber die Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die bei einer Berufsausbildung in dem betreffenden Lehrberuf zu erwerben sind.
§ 7
Prüfungskommission
§ 7
(1) Für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist beim Amt der Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Bei der Bestellung des Mitgliedes der Prüfungskommission sind die für dieses in Betracht kommenden Gegenstände festzulegen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Landesbeamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
(4) Ist für einen bestimmten Prüfungsgegenstand noch kein Prüfer vorgesehen, so kann im Bedarfsfall hiefür ein zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission auf deren restliche Funktionsdauer bestellt werden.
(5) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen, dessen Zusammensetzung aus den Mitgliedern der Prüfungskommission vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen ist. Vorsitzender des Prüfungssenates hat der Vorsitzende der Prüfungskommission selbst oder einer seiner Stellvertreter zu sein.
(6) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erstreckt hat.
§ 8
Inkrafttreten
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Prüfungen, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 422/1971, betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung. Das gleiche gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungen auf Grund der außer Kraft getretenen Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 67/1972, mit der für Salzburger Landesbeamte die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung geregelt wird.