Inkrafttreten
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Prüfungen, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 422/1971, betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung. Das gleiche gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungen auf Grund der außer Kraft getretenen Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 67/1972, mit der für Salzburger Landesbeamte die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung geregelt wird.
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