Prüfungskommission
§ 7
(1) Für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist beim Amt der Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Bei der Bestellung des Mitgliedes der Prüfungskommission sind die für dieses in Betracht kommenden Gegenstände festzulegen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Landesbeamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
(4) Ist für einen bestimmten Prüfungsgegenstand noch kein Prüfer vorgesehen, so kann im Bedarfsfall hiefür ein zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission auf deren restliche Funktionsdauer bestellt werden.
(5) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen, dessen Zusammensetzung aus den Mitgliedern der Prüfungskommission vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen ist. Vorsitzender des Prüfungssenates hat der Vorsitzende der Prüfungskommission selbst oder einer seiner Stellvertreter zu sein.
(6) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erstreckt hat.
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