§ 6 — Facharbeiter-Aufstiegsprüfung
Umfang der Prüfung
§ 6
Im Fachgebiet gemäß § 4 hat der Prüfungswerber die Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die bei einer Berufsausbildung in dem betreffenden Lehrberuf zu erwerben sind.
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