Praktische Prüfung
§ 4
Die praktische Prüfung ist in einem von der Dienstbehörde zu bestimmenden Fachgebiet, für das die Verwendungsvoraussetzungen des § 2 erfüllt sein müssen oder das nach der Lehrberufsliste dieser Verwendung verwandt ist, abzulegen und hat mindestens zwei Stunden zu dauern.
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