Mündliche Prüfung
§ 5
(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil.
(2) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1. Grundzüge der österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation;
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft;
3. Maßnahmen der Unfallverhütung.
(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt das gemäß § 4 bestimmte Fachgebiet.
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