Zulassung zur Prüfung
§ 2
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist eine mindestens dreijährige Verwendung in einem der in der Lehrberufsliste (Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, in der geltenden Fassung) enthaltenen Lehrberufe.
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