Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig (Vordersattelquellen auf Gst. 87/1 und 13/7 KG. Mühlbach sowie Rupertistollenquellen) werden die im § 2 umschriebenen Wasserschongebiete bestimmt.
§ 2
§ 2
(1) Das Schongebiet für die Vordersattelquellen umfaßt einen Teil des Vordersattelgebietes. Die Grenze verläuft im Osten entlang der 1050-m-Höhenlinie von deren Schnittpunkt mit dem Trockenbachgraben im Norden bis zum Schnittpunkt mit dem Fellersbachgraben im Süden; im Süden verläuft sie entlang des Fellersbaches bis zur Einmündung des Schimmelgrabens, weiter entlang des Schimmelgrabenbaches bis zum Schnittpunkt mit der 1300-m-Höhenlinie; im Westen verläuft sie entlang der 1300-m-Höhenlinie bis zu ihrem Schnittpunkt mit dem Trockenbachgraben und im Norden entlang des Trockenbachgrabens bis zum Schnittpunkt mit der 1050-m-Höhenlinie.
(2) Das Schongebiet für die Rupertistollenquellen umfaßt Teile des Mitterbergalmgebietes. Von der Barbaraquelle ausgehend verläuft die Grenze in östlicher Richtung bis zum westseitigen Rand der Mandlwandstraße, sodann 350 m entlang dieses Randes bis zum Steinwall unterhalb der Mitterbergalm. Entlang dieses Walles verläuft die Grenze 47 m in nordwestliche Richtung und biegt dann nach Nordosten um und verläuft in gerader Linie 60 m weit bis zur westlichen Ecke des Gst. 676/32 KG. Mühlbach, sodann weiter entlang der Nordwestgrenze dieses Grundstückes bis in dessen nördliche Ecke und setzt sich entlang der Südostgrenze des Gst. 676/15 KG. Mühlbach bis zum gedachten Schnittpunkt ihrer Verlängerung mit dem Mitterbergbach fort. Die Grenze folgt nun dem Verlauf des rechten (nördlichen) Ufers des Mitterbergbaches, weiter in nordöstlicher Richtung entlang des nördlichen Ufers des nördlichen Quellastes des Mitterbergbachgrabens und weiter entlang der in Fortsetzung des nördlichen Quellgrabens in Richtung Kaserfeld ziehenden Erosionsfurche bis zur Kote 1660; sie verläuft weiter in westsüdwestlicher Richtung über die Kote 1638 bis zur Verbindungslinie zwischen Barbaraquelle und Kote 2391 (Mandlwandgrat) und entlang dieser Verbindungslinie in südsüdöstlicher Richtung bis zur Barbaraquelle.
(3) Soweit Straßen und Wege die Grenze bilden, gehören sie noch zum Schongebiet.
(4) Die im Abs. 1 und 2 erwähnten Höhenpunkte und Schichtenlinien sind in der Österreichischen Karte 1:25.000 eingetragen.
(5) Die Grenzen der Schongebiete sind in Karten, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen, eingezeichnet.
§ 3
§ 3
In den Wasserschongebieten bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Bauten aller Art (Wohn- und Wirtschaftsgebäude und dazugehöriger Nebenobjekte, Gaststätten, Garagen, Schutzhütten, Viehställe u. dgl.) sowie von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Campingplätze, Einstellplätze für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den Kraftfahrzeugverkehr, Parkplätze, Seilbahnen, Schilifte, Schipisten u. dgl.);
b) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können (Abwasserbeseitigungsanlagen jeder Art, Verrohrungen, Bachregulierungen, Entwässerungsmaßnahmen u. dgl.);
c) die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
d) die Ablagerung von und die Manipulation mit Stoffen, die für das Grundwasser gefährlich sind, wie z. B. Müll und radioaktive Stoffe;
e) Bodeneingriffe aller Art, z. B. Grabungen, Pilotierungen, Bohrungen u. dgl., wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m (im Schongebiet für die Rupertistollenquellen 10 m) unter Gelände reichen:
f) Sprengungen jeder Art mit über 1 m (im Schongebiet für die Rupertistollenquellen 6 m) Bohrlochtiefe:
g) alle Rodungen;
h) jeder Kahlhieb, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, schon kahlgelegten und noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw. voll verjüngten Fläche mehr als 5000 m2 (0,5 ha) beträgt.
§ 4
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen:
a) Errichtungen, Erweiterungen oder Änderungen der im § 3 lit. a aufgezählten Bauten Betriebe und Anlagen, soweit im Einzelfall nicht mit den dort angeführten nachteiligen Folgen zu rechnen ist;
b) Kahlhiebe bis einschließlich 5000 m2 (0,5 ha);
c) Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon nach § 3 lit. e bewilligungspflichtig sind;
d) die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius von 50 bis 1000 l; die Aufbewahrung von kleineren Mengen als 50 l der vorgenannten Stoffe zur Deckung des laufenden Bedarfes sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- oder Quellwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
e) die beabsichtigte großflächige Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung unter der genauen Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b und e jedoch binnen zwei Wochen, von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
§ 5
§ 5
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Schongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 6
§ 6
Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 besteht für die dort genannten Personen und den Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
§ 7
§ 7
Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist hiefür vom Wasserberechtigten nach den Bestimmungen des § 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 8
§ 8
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 9
§ 9
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.