§ 6
Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 besteht für die dort genannten Personen und den Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
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