§ 8
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
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