§ 7
Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist hiefür vom Wasserberechtigten nach den Bestimmungen des § 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 angemessen zu entschädigen.
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