§ 2
(1) Das Schongebiet für die Vordersattelquellen umfaßt einen Teil des Vordersattelgebietes. Die Grenze verläuft im Osten entlang der 1050-m-Höhenlinie von deren Schnittpunkt mit dem Trockenbachgraben im Norden bis zum Schnittpunkt mit dem Fellersbachgraben im Süden; im Süden verläuft sie entlang des Fellersbaches bis zur Einmündung des Schimmelgrabens, weiter entlang des Schimmelgrabenbaches bis zum Schnittpunkt mit der 1300-m-Höhenlinie; im Westen verläuft sie entlang der 1300-m-Höhenlinie bis zu ihrem Schnittpunkt mit dem Trockenbachgraben und im Norden entlang des Trockenbachgrabens bis zum Schnittpunkt mit der 1050-m-Höhenlinie.
(2) Das Schongebiet für die Rupertistollenquellen umfaßt Teile des Mitterbergalmgebietes. Von der Barbaraquelle ausgehend verläuft die Grenze in östlicher Richtung bis zum westseitigen Rand der Mandlwandstraße, sodann 350 m entlang dieses Randes bis zum Steinwall unterhalb der Mitterbergalm. Entlang dieses Walles verläuft die Grenze 47 m in nordwestliche Richtung und biegt dann nach Nordosten um und verläuft in gerader Linie 60 m weit bis zur westlichen Ecke des Gst. 676/32 KG. Mühlbach, sodann weiter entlang der Nordwestgrenze dieses Grundstückes bis in dessen nördliche Ecke und setzt sich entlang der Südostgrenze des Gst. 676/15 KG. Mühlbach bis zum gedachten Schnittpunkt ihrer Verlängerung mit dem Mitterbergbach fort. Die Grenze folgt nun dem Verlauf des rechten (nördlichen) Ufers des Mitterbergbaches, weiter in nordöstlicher Richtung entlang des nördlichen Ufers des nördlichen Quellastes des Mitterbergbachgrabens und weiter entlang der in Fortsetzung des nördlichen Quellgrabens in Richtung Kaserfeld ziehenden Erosionsfurche bis zur Kote 1660; sie verläuft weiter in westsüdwestlicher Richtung über die Kote 1638 bis zur Verbindungslinie zwischen Barbaraquelle und Kote 2391 (Mandlwandgrat) und entlang dieser Verbindungslinie in südsüdöstlicher Richtung bis zur Barbaraquelle.
(3) Soweit Straßen und Wege die Grenze bilden, gehören sie noch zum Schongebiet.
(4) Die im Abs. 1 und 2 erwähnten Höhenpunkte und Schichtenlinien sind in der Österreichischen Karte 1:25.000 eingetragen.
(5) Die Grenzen der Schongebiete sind in Karten, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen, eingezeichnet.
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