§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen:
a) Errichtungen, Erweiterungen oder Änderungen der im § 3 lit. a aufgezählten Bauten Betriebe und Anlagen, soweit im Einzelfall nicht mit den dort angeführten nachteiligen Folgen zu rechnen ist;
b) Kahlhiebe bis einschließlich 5000 m2 (0,5 ha);
c) Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon nach § 3 lit. e bewilligungspflichtig sind;
d) die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius von 50 bis 1000 l; die Aufbewahrung von kleineren Mengen als 50 l der vorgenannten Stoffe zur Deckung des laufenden Bedarfes sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- oder Quellwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
e) die beabsichtigte großflächige Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung unter der genauen Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b und e jedoch binnen zwei Wochen, von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
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