§ 3
In den Wasserschongebieten bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Bauten aller Art (Wohn- und Wirtschaftsgebäude und dazugehöriger Nebenobjekte, Gaststätten, Garagen, Schutzhütten, Viehställe u. dgl.) sowie von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Campingplätze, Einstellplätze für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den Kraftfahrzeugverkehr, Parkplätze, Seilbahnen, Schilifte, Schipisten u. dgl.);
b) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können (Abwasserbeseitigungsanlagen jeder Art, Verrohrungen, Bachregulierungen, Entwässerungsmaßnahmen u. dgl.);
c) die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
d) die Ablagerung von und die Manipulation mit Stoffen, die für das Grundwasser gefährlich sind, wie z. B. Müll und radioaktive Stoffe;
e) Bodeneingriffe aller Art, z. B. Grabungen, Pilotierungen, Bohrungen u. dgl., wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m (im Schongebiet für die Rupertistollenquellen 10 m) unter Gelände reichen:
f) Sprengungen jeder Art mit über 1 m (im Schongebiet für die Rupertistollenquellen 6 m) Bohrlochtiefe:
g) alle Rodungen;
h) jeder Kahlhieb, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, schon kahlgelegten und noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw. voll verjüngten Fläche mehr als 5000 m2 (0,5 ha) beträgt.
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