Verordnung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler” als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
§ 1Bezeichnung
§ 2§ 2Grenzen
§ 3§ 3Schutzzweck
§ 4§ 4Erlaubte Maßnahmen
§ 5§ 5Ziel des Landschaftspflegeplans
§ 6§ 6Landschaftspflegeplan
§ 7§ 7Verweisungen
§ 8§ 8Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 2/01
Anl. 2/02
Anl. 2/03
Anl. 2/04
Anl. 2/05
Anl. 2/06
Anl. 2/07
Anl. 2/08
Anl. 2/09
Anl. 2/10
Anl. 2/11
Anl. 2/12
Anl. 2/13
Anl. 2/14
Anl. 2/15
Anl. 2/16
Anl. 2/17
Anl. 2/18
Anl. 2/19
Anl. 3/1
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ (offizielle Gebietskennziffer AT3121000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Böhmerwald und Mühltäler‘“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 55.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/18) bzw. 1 : 500 (Anlage 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Z 1, 2 und 4) oder teilweise (Z 3) erfasst sind:
1. Verordnung, mit der die Orchideenwiese in Freundorf, Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 128/1994,
2. Verordnung, mit der die „Stadlau“ in der Gemeinde Klaffer als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 116/2003,
3. Verordnung, mit der die „Torfau“ in der Gemeinde Ulrichsberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 10/2006, und
4. Verordnung, mit der die „Magerwiese Fuchsgraben“ in der Gemeinde Oberneukirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 70/2010.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Böhmerwald und Mühltäler“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
3150 | Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions |
3260 | Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion |
4070* | Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum ( Mugo Rhododendretum hirsuti ) |
6230* | Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden |
6410 | Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden ( Molinion caeruleae ) |
6510 | Magere Flachland-Mähwiesen ( Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis ) |
6520 | Berg-Mähwiesen |
7110* | Lebende Hochmoore |
7120 | Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore |
7140 | Übergangs- und Schwingrasenmoore |
8110 | Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe ( Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani ) |
9110 | Hainsimsen-Buchenwald ( Luzulo-Fagetum ) |
9130 | Waldmeister-Buchenwald ( Asperulo-Fagetum ) |
9180* | Schlucht- und Hangmischwälder ( Tilio-Acerion ) |
91D0* | Moorwälder |
91E0* | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae ) |
9410 | Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder ( Vaccinio-Piceetea ) |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“) | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1029 | Flussperlmuschel ( Margaritifera margaritifera ) | Kalkarme, nährstoffarme, sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse |
1037 | Grüne Keiljungfer ( Ophiogomphus cecilia ) | Sandige bis feinkiesige Fließgewässer mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Abschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche |
1096 | Bachneunauge ( Lampetra planeri ) | Gewässer der unteren Forellen- sowie der Äschenregion mit kiesigen Bereichen |
1163 | Koppe ( Cottus gobio ) | Sommerkalte strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion, Uferzonen und tiefere Bereiche kühler Seen |
1308 | Mopsfledermaus ( Barbastella barbastellus ) | Natürliche Quartiere in Spalten hinter abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen |
1337 | Biber ( Castor fiber ) | Benötigt ganzjährig stehendes oder fließendes Wasser und Pflanzennahrung |
1355 | Fischotter ( Lutra lutra ) | Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität |
1361 | Luchs ( Lynx lynx ) | Großflächige, gut strukturierte, unzerschnittene Wälder mit vielen Deckungsmöglichkeiten, stark gegliedertes Gelände und Anteil von Felspartien |
1914* | Hochmoorlaufkäfer ( Carabus menetriesi pacholei ) | Kommt ausschließlich in Zwischen- und Übergangsmooren vor |
4094* | Böhmischer Enzian ( Gentianella bohemica ) | Borstgrasrasen, trockenere basenreichere Standorte sowie auch mesotrophe und teilweise feuchte Wiesen |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen auf Flächen,
- die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet werden oder
- die Lebensräume der Arten „1037 Grüne Keiljungfer“, „1914* Hochmoorlaufkäfer“ und „4094* Böhmischer Enzian“ darstellen oder
- die im Umfeld von 10 m zum Lebensraum der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen;
1.2. die ein- bis zweimalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden“;
1.3. die einmalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden“;
1.4. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle, Jauche, Kompost, Gesteinsmehl) auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“ und auf Flächen, die Lebensräume der Art „1037 Grüne Keiljungfer“ darstellen;
1.5. die zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen, die Lebensräume der Art „4094* Böhmischer Enzian“ darstellen (erste Mahd spätestens mit Blühbeginn der Arnika, zweite Mahd nach Ausfall der Samen des Böhmischen Enzians);
1.6. die Wiesenpflege sowie die Herbstbeweidung ab 15. September, ausgenommen auf Flächen, die Lebensräume der Art „4094* Böhmischer Enzian“ darstellen;
1.7. bei Flächen innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie der Großen und Kleinen Mühl (Lebensräume der Art „1029 Flussperlmuschel“) und deren Zubringer sowie des Lebensraumtyps „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions “
- auf Äckern und Wiesen die Ausübung der rechtmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung ohne Düngergabe und ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Herbizide, Fungizide, Insektizide);
- auf gewässernahen Wiesen, die keine Neigung zum Gewässer aufweisen, die Düngung mit Wirtschaftsdünger (Festmist, Gülle, Jauche) durch Geräte mit exakter Ausbringungsbreite im Bereich von 5 m bis 10 m zur Wasseranschlagslinie;
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen auf Flächen,
- die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet werden oder
- die Lebensräume der Art „1914* Hochmoorlaufkäfer“ darstellen oder
- auf denen besetzte Quartierbäume der Art „1308 Mopsfledermaus“ festgestellt wurden;
2.2. die rechtmäßige Durchführung von:
- Kahlhieben sowie Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis 2 ha im Lebensraumtyp „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder“;
- Kahlhieben bis 2 ha sowie Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis 10 ha in den Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“ und „9130 Waldmeister-Buchenwald“;
2.3. die Einzelstammentnahme, die Nutzung von Uferbegleitgehölzen (Auf-Stock-Setzen), die Dickungspflege und Durchforstung, die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege, jeweils ausgenommen in den Lebensraumtypen „91D0* Moorwälder“ und den hydrologisch sensiblen Ausprägungen des Lebensraumtyps „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder“ (sogenannte „Fichtenau“), sofern die Bringung nicht ausschließlich auf bestehenden Forststraßen und Rückewegen oder auf gefrorenen Böden erfolgt;
2.4. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln;
2.5. die Düngung auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“ und „9130 Waldmeister-Buchenwald“;
2.6. die Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung – auf Flächen des Lebensraumtyps „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9130 Waldmeister-Buchenwald“ und „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder“ ist jegliche Wiederbewaldung bis zu einer Fläche von 0,5 ha erlaubt;
2.7. der rechtmäßige Bau und die Verbreiterung von
- Forststraßen und Rückewegen auf Flächen des Lebensraumtyps „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art „1361 Luchs“ festgestellt wurde;
- Rückewegen auf Flächen des Lebensraumtyps „9130 Waldmeister-Buchenwald“;
2.8. die rechtmäßige Anlage von Rückegassen auf allen Flächen, ausgenommen auf Flächen des Lebensraumtyps „91D0* Moorwälder“;
2.9. die Anlage und Erweiterung von Holzlagerplätzen und betriebsnotwendigen Gebäuden auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9130 Waldmeister-Buchenwald“ und „9180* Schlucht- und Hangmischwälder“;
2.10. die Anlage und Erweiterung von Entwässerungsgräben in den Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9130 Waldmeister-Buchenwald“, „9180* Schlucht- und Hangmischwälder“ und „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder“, ausgenommen in deren hydrologisch sensiblen Ausprägungen (sogenannte „Fichtenau“);
2.11. bei Flächen innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie der Großen und Kleinen Mühl (Lebensräume der Art „1029 Flussperlmuschel“) und deren Zubringer sowie des Lebensraumtyps „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions “ die Ausübung der rechtmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung, ausgenommen Kahlhiebe größer als 0,5 ha, der Einsatz von chemischen Mitteln zur Kulturvorbereitung, -pflege und zum Forstschutz sowie die Aufforstung mit Baumarten, die nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehören;
3. in der Fischereiwirtschaft:
3.1. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
- der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren in Fließgewässern;
- die Befischung mit Reusen und Netzen in Fließgewässern – erlaubt ist der Einsatz von Krebsreusen;
- die Watfischerei in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“; hier ist die Angelfischerei nur vom Ufer aus zulässig;
- der Besatz mit Wassertieren im Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions “;
3.2. das Entleeren und Befüllen von Teichen, deren Bau und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die eine wasserrechtliche Bewilligung aufweisen, ausgenommen
- im Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions “ und
- in den bzw. aus dem Lebensraumtyp „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion “ sowie in den bzw. aus dem Lebensraum der Art „1029 Flussperlmuschel“;
3.3. die Anlage und Erweiterung von Teichufersicherungen, ausgenommen im Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions “;
4. in der Jagdwirtschaft:
4.1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Schwerpunktbejagung in den Monaten Mai, Juni und Juli auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Arten „1361 Luchs“ oder „1355 Fischotter“ festgestellt wurde;
4.2. die Anlage oder Erweiterung von Wildäckern und Fütterungen in den Lebensraumtypen „4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum “, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9130 Waldmeister-Buchenwald“, „9180* Schlucht- und Hangmischwälder“, „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior “ und „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder“, jeweils ausgenommen in einer Entfernung bis 20 m zu Gewässern mit Lebensräumen der Art „1029 Flussperlmuschel“ und auf Flächen, die Lebensräume der Art „1914* Hochmoorlaufkäfer“ darstellen; Rehwildfütterungen in Behältern sind auch in diesen Lebensraumtypen erlaubt;
5. in der Tourismuswirtschaft/bei Freizeitveranstaltungen:
5.1. die Anlage oder Erweiterung von Wander- und Reitwegen auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9130 Waldmeister-Buchenwald“ und „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder“, sowie von Radwegen auf Flächen des Lebensraumtyps „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Arten „1361 Luchs“ oder „1355 Fischotter“ festgestellt wurde;
5.2. die Anlage oder Erweiterung von Langlaufloipen auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9130 Waldmeister-Buchenwald“ und „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder“, jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art „1361 Luchs“ festgestellt wurde;
5.3. die Anlage oder Erweiterung von Rodelbahnen auf Flächen des Lebensraumtyps „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art „1361 Luchs“ festgestellt wurde;
5.4. die Durchführung von Freiluftveranstaltungen auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“ und „9130 Waldmeister-Buchenwald“, jeweils ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 300 m zu Bereichen, in denen eine Jungenaufzucht der Art „1361 Luchs“ festgestellt wurde sowie in Lebensräumen der Art „1308 Mopsfledermaus“;
6. allgemein:
6.1. die Emission von Schadstoffen im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
6.2. die Wasserentnahme aus Grundwasser oder Vorflutern und die Einleitung von betrieblichen Abwässern in Vorfluter in den Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9130 Waldmeister-Buchenwald“ und „9180* Schlucht- und Hangmischwälder“;
6.3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang mit Ausnahme von Gebäuden, in oder an denen besetzte Quartiere der Art „1308 Mopsfledermaus“ festgestellt wurden;
6.4. Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
(3) Die in den im § 2 Abs. 2 genannten Verordnungen festgelegten gestatteten Eingriffe führen in den jeweils betroffenen Naturschutzgebieten keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/18) bzw. 1 : 500 (Anlage 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions | Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Förderung naturnaher Ufersäume |
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion | Schutz und Erhalt der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, effektive Abwasserreinigung); Renaturierung verbauter Fließgewässerab-schnitte |
4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum ( Mugo Rhododendretum hirsuti ) | Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik |
6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden | Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 30. Juni eines jeden Jahres oder extensive Beweidung; Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs |
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden ( Molinion caeruleae ) | Erhalt der vorherrschenden hydrologischen Verhältnisse; extensive Bewirtschaftung (einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst eines jeden Jahres, Entfernung des Mähguts, keine Düngung) |
6510 Magere Flachland-Mähwiesen ( Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis ) | Extensive Bewirtschaftung (ein- bis zweimalige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel )feuchter Standorte |
6520 Berg-Mähwiesen | Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel-)feuchter Standorte |
7110* Lebende Hochmoore | Erhalt des Hochmoores in seiner Hydrologie und -trophie; Rückhalten des Moorwassers durch Verschließen von Entwässerungsgräben; Entfernung nicht standorttypischer Gehölzbestände; Besucherlenkung zur Vermeidung von Trittschäden |
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore | Erhalt des Restmoorkörpers in seiner Hydrologie und -trophie; Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen hydrologischen Regimes |
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore | Erhalt der charakteristischen Hydrologie; Besucherlenkung zur Vermeidung von Trittschäden; extensive Grünlandbewirtschaftung auf Moorwiesen mit einmaliger Mahd und ohne Düngung |
8110 Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe ( Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani ) | Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik |
9110 Hainsimsen-Buchenwald ( Luzulo-Fagetum ) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der Naturverjüngung |
9130 Waldmeister-Buchenwald ( Asperulo-Fagetum ) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der Naturverjüngung |
9180* Schlucht- und Hangmischwälder ( Tilio-Acerion ) | Begrenzung der Schlaggröße; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
91D0* Moorwälder | Erhalt der charakteristischen Bestände in ihrer Hydrologie und trophie; Maßnahmen zur Wiederherstellung eines naturnahen hydrologischen Regimes |
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae ) | Erhalt und Förderung der Dynamik und der Standortverhältnisse (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern); Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder ( Vaccinio-Piceetea ) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten.
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1029 Flussperlmuschel ( Margaritifera margaritifera ) | Verringerung des Feinsediment- und Nährstoffeintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen sowie durch Sedimentrückhalte- und Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und Drainagen; Extensivierung der Grünlandnutzung im Umland; Bestandsumwandlung von Fichtenbeständen in unmittelbarer Gewässernähe in gesellschaftstypische Laubholzbestände |
1037 Grüne Keiljungfer ( Ophiogomphus cecilia ) | Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer sowie durch Sedimentrückhalte- und Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und Drainagen |
1096 Bachneunauge ( Lampetra planeri ) | Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags; Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken |
1163 Koppe ( Cottus gobio ) | Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags |
1308 Mopsfledermaus ( Barbastella barbastellus ) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholzinseln; Belassen von stehendem Totholz; Erhalt bzw. Entwicklung eines naturnahen Waldrandbereichs; Erhalt von Waldwiesen; Erhalt bzw. Entwicklung von Ufergehölzen an Kleiner und Großer Mühl |
1337 Biber ( Castor fiber ) | Erhalt des Ufergehölzsaums mit standortgerechten Gehölzen; Bestandsumwandlung von Fichtenbeständen in unmittelbarer Gewässernähe in Laubholzbestände; Erhalt bzw. Schaffung naturnaher grabbarer Uferabschnitte |
1355 Fischotter ( Lutra lutra ) | Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen; Verhinderung von Habitatzerschneidungen im Umland |
1361 Luchs ( Lynx lynx ) | Erhalt bzw. Schaffung großflächig störungsfreier Waldbereiche; Erhalt wichtiger Strukturelemente (insbesondere felsreiche Biotope, naturnahe Waldränder); Verhinderung von Habitatzerschneidungen |
1914* Hochmoorlaufkäfer ( Carabus menetriesi pacholei ) | Gehölzreduktion; extensive Beweidung; Wiedervernässung geeigneter Lebensräume; Vernetzung geeigneter Lebensräume mit besiedelten Flächen |
4094* Böhmischer Enzian ( Gentianella bohemica ) | Zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen mit Vorkommen des Böhmischen Enzians (1. Mahd spätestens mit Blühbeginn der Arnika, 2. Mahd nach Ausfall der Samen des Böhmischen Enzians) oder extensive Beweidung |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025“: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/256 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. L, 2025/256, 17.2.2025.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 89/2010, sowie die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für das Europaschutzgebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ ein Landschaftspflegeplan erlassen wird, LGBl. Nr. 18/2012, außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - ÜbersichtsplanPDF