(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 55.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/18) bzw. 1 : 500 (Anlage 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Z 1, 2 und 4) oder teilweise (Z 3) erfasst sind:
1. Verordnung, mit der die Orchideenwiese in Freundorf, Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 128/1994,
2. Verordnung, mit der die „Stadlau“ in der Gemeinde Klaffer als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 116/2003,
3. Verordnung, mit der die „Torfau“ in der Gemeinde Ulrichsberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 10/2006, und
4. Verordnung, mit der die „Magerwiese Fuchsgraben“ in der Gemeinde Oberneukirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 70/2010.
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