LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Wolfsmanagementverordnung

Oö. Wolfsmanagementverordnung

In Kraft bis 30. Juni 2025
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§ 1 § 1 Ziel

Zur Abwendung von Gefahren im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen und zum Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie anderer (wild)lebender Tiere, zu Zwecken der Wissenschaft sowie zu sonstigen öffentlichen Zwecken wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf erteilt.

§ 2 § 2 Regelungsbereich

Diese Verordnung sieht Maßnahmen

1. zum Schutz vor Risikowölfen gemäß § 3 Abs. 1,

2. zum Schutz vor Schadwölfen gemäß § 3 Abs. 2,

3. zum Schutz vor Wolfshybriden gemäß § 8 und

4. in Bezug auf Wölfe

vor.

§ 3 § 3 Begriffsbestimmungen

(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen.

(2) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen.

(3) Als Almen gelten alle tatsächlich durch Beweidung oder Mahd bewirtschafteten Flächen, die als solche im Almbuch gemäß § 6 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz geführt werden.

(4) Als biogeographische Regionen gelten die gemäß Anlage III festgelegten Gebiete und sind deren Grenzen im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 191.323 (Anlage III) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 33.000 (Anlage III/1 bis III/28) dargestellt. Hinsichtlich dieser Gebiete ist zwischen

1. der biogeographischen kontinentalen Region Nord,

2. der biogeographischen kontinentalen Region Süd und

3. der biogeographischen alpinen Region

zu unterscheiden.

(5) Als Wolfsmanagementzonen gelten die gemäß Anlage III festgelegten Bereiche und sind deren Grenzen im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 191.323 (Anlage III) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 33.000 (Anlage III/1 bis III/28) dargestellt. Hinsichtlich dieser Bereiche ist zwischen

1. der Transitzone (A 1),

2. den siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2),

3. dem Alp- und Weideschutzgebiet (B 1),

4. den siedlungsfernen Bereichen im Alp- und Weideschutzgebiet (B 2) und

5. dem Bereich Nationalpark Kalkalpen (C)

zu unterscheiden.

(6) Von einem Annähern oder einer unmittelbaren Nähe im Sinn der Anlage I ist - im Fall einer darin fehlenden konkreten Angabe einer Entfernung - auszugehen, wenn ein Wolf sich in einem Umkreis von weniger als 100 m zum bezugnehmenden Objekt aufhält.

(7) Als Vergrämung gelten Maßnahmen wie das gezielte, auch wiederholte Einwirken mit Strafreizen auf einen Wolf in klar erkennbaren Situationen, um ihn dauerhaft von der Annäherung an Menschen, an vom Menschen bewohnten oder genutzten Gebäuden oder Gehöften, an Siedlungen, an Stallungen, an Viehweiden, an Gehegen, an Tiergärten, an Wildwintergatter für Rotwild oder beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild abzuhalten.

(8) Als Entnahme gilt der gezielte Fang gegebenenfalls mit Kennzeichnung oder Besenderung (vorübergehende Entnahme) oder der gezielte Abschuss (letale Entnahme) eines Wolfs.

(9) Als Nutztiere gelten die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen oder im freien gehaltene Weidetiere oder in Stallungen gehaltene Stalltiere, wie zB Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferdeartige), Neuweltkameliden (zB Lamas oder Alpakas), Hühner-, Enten- oder Laufvögel. Ebenso gelten das im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen gehaltene Farmwild (zB Dam- oder Rotwild) und in Tiergärten zur Schau gestellte Tiere als Nutztiere im Sinn dieser Verordnung. Nutzhunde (zB Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- bzw. Herdenschutzhunde) oder Heimhunde (zB Haushund) gelten als Hunde im Sinn dieser Verordnung.

(10) Als Jungtiere gelten Wölfe oder Wolfshybriden mit einem Alter von bis zu 22 Monaten. Als Welpen gelten Wölfe oder Wolfshybriden mit einem Alter von bis zu 6 Monaten.

§ 4 § 4 Maßnahmen bei Risikowölfen zum Schutz von Menschen, Nutztieren, Farmwild, zur Schau gestellten Tieren, Hunden und Wildtieren

(1) Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1 können jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird in das Jagd(ausübungs)recht der bzw. des Berechtigten durch solche Maßnahmen nicht eingegriffen.

(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 sind die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder befugte Jägerinnen bzw. Jäger des jeweiligen Jagdgebiets berechtigt zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Schusswaffe abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale (Abs. 1) durch jedermann stattfinden. Eine solche Vergrämung kann innerhalb von vier Wochen in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von 10 km um die Vergrämung gemäß Abs. 1 befinden.

(3) Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen, können, im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen bzw. Jägern des jeweiligen Jagdgebiets durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme durch Fang gegebenenfalls mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung oder durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach der letzten Vergrämung erfolgt. Die Entnahme darf in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von 10 km um die letzte Vergrämung befinden.

(4) Abweichend vom Abs. 3 ist in als siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2), in als siedlungsfernen Bereichen im Alp- und Weideschutzgebiet (B 2) und im Bereich des Nationalparks Kalkalpen (C) ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 2, 4 und 5) eine letale Entnahme von Risikowölfen (§ 3 Abs. 1), die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen, ausgenommen bei einem gefährlichen Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.5., 4.6., 4.7. und 4.8. gemäß Anlage I, durch Abschuss nicht zulässig.

(5) Können gefährliche Verhaltensweisen gemäß der Anlage I keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines Wolfs auch ohne Zuordnung der Verhaltensweisen zu einem bestimmten Risikowolf zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte oder auf Grund besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale, davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Risikowolf handelt.

§ 5 § 5 Maßnahmen bei Schadwölfen zum Schutz, zur Abwendung von Übergriffen auf und zur Verhütung erheblicher Schäden an Nutztier- und Farmwildbeständen, zur Schau gestellten Tieren und Hunden

(1) Schadwölfe gemäß § 3 Abs. 2 können jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird in das Jagd(ausübungs)recht der bzw. des Berechtigten durch solche Maßnahmen nicht eingegriffen.

(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 sind die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder befugte Jägerinnen bzw. Jäger des jeweiligen Jagdgebiets berechtigt zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Schusswaffe abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale (Abs. 1) durch jedermann stattfinden.

(3) Schadwölfe gemäß § 3 Abs. 2, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen, können, wenn keine gelinderen Schutzmittel oder Eingriffsmaßnahmen in Betracht kommen, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen bzw. Jägern des jeweiligen Jagdgebiets durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme durch Fang gegebenenfalls mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung oder durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach dem letzten Riss- oder Verletzungsereignis erfolgt. Die Entnahme darf in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von 10 km um das letzte Riss- bzw. Verletzungsereignis befinden.

(4) Abweichend vom Abs. 3 ist in als siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2) ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 2) eine letale Entnahme von Schadwölfen (§ 3 Abs. 2), die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen, innerhalb der ersten drei Wochen, ausgenommen bei einem gefährlichen Verhalten nach Maßgabe des Punktes 4.3. gemäß Anlage II, durch Abschuss nicht zulässig.

(5) Abweichend vom Abs. 3 ist in der im Bereich des Nationalparks Kalkalpen (C) ausgewiesenen Wolfsmanagementzone gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 5) eine letale Entnahme von Schadwölfen (§ 3 Abs. 2), die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen, ausgenommen bei einem gefährlichen Verhalten nach Maßgabe des Punktes 4.3. gemäß Anlage II, durch Abschuss nicht zulässig.

(6) Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind dann zulässig, wenn Schadwölfe, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.1. und 4.2. gemäß Anlage II zeigen, im Bereich von vom Menschen bewohnten oder genutzten Gebäuden oder Gehöften, von Stallungen, von Gehegen, von Heimweiden, von Tiergärten oder von Almen nachweislich

1. zwei Rinder bzw. Equiden oder zehn übrige Nutztiere in einer biogeographischen Region, in einem politischen Bezirk oder in aneinander angrenzenden politischen Bezirken innerhalb von einem Monat getötet oder verletzt haben, oder

2. drei Rinder bzw. Equiden oder 20 übrige Nutztiere in einer biogeographischen Region, in einem politischen Bezirk oder in aneinander angrenzenden politischen Bezirken innerhalb von drei Monaten getötet oder verletzt haben.

Innerhalb derselben Monatsfristen gerissene oder verletzte Nutztiere, deren Riss oder Verletzung in einem an die biogeographische Region bzw. den politischen Bezirk angrenzenden Verwaltungsbezirk stattgefunden haben, können in die Schadzahlen gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 miteinbezogen werden, wenn diese Schäden (Risse oder Verletzungen an solchen Nutztieren) nachweislich durch Wölfe erfolgt sind.

(7) Nutztiere müssen sachgerecht geschützt werden, um bei der Berechnung der Schadzahlen gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 miteinbezogen zu werden. In den als Alp- und Weideschutzgebiet ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 3 und 4) kann das Erfordernis des sachgerechten Schutzes entfallen, wenn sich Flächen, auf denen das Riss- bzw. Verletzungsereignis stattgefunden hat, als nicht schützbar erweisen und dies bei der Riss- bzw. Verletzungsbegutachtung festgestellt wird.

(8) Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind dann zulässig, wenn Schadwölfe, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe des Punktes 4.3. gemäß Anlage II zeigen, einen Hund getötet oder verletzt haben.

(9) Können Schäden im Sinn der Abs. 6 und 8 keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines Wolfs auch ohne Zuordnung der Verhaltensweisen oder der Schäden zu einem bestimmten Schadwolf zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte oder der Riss- bzw. Verletzungsereignisse oder auf Grund besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale, davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Schadwolf handelt.

(10) Wenn auf Grund einer genetischen Analyse eines entnommenen Wolfs feststeht, dass es sich nicht um den schadverursachenden Wolf handelt, dann ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines weiteren Schadwolfs, unter den in den Abs. 1 bis 9 angeführten Voraussetzungen, innerhalb der Frist nach Abs. 3 zulässig.

§ 6 § 6 Meldepflichten, Dokumentation, Fangmittel

(1) Über jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen gemäß dieser Verordnung ist unverzüglich die bzw. der Jagdausübungsberechtigte zu informieren.

(2) Sämtliche Vergrämungsmaßnahmen sind entsprechend zu dokumentieren und unverzüglich im Wege der Internetseite des Landes Oberösterreich (Onlineformular) dem Amt der Oö. Landesregierung (Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz) zu melden.

(3) Jede Entnahme gemäß § 4 Abs. 3 und 5 bzw. nach § 5 Abs. 3, 9 und 10 oder gemäß § 50 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz ist von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich telefonisch (Oö. Wolfhotline) an das Amt der Landesregierung zu melden.

(4) Durch Abschuss entnommene Wölfe, tot aufgefundene Wölfe oder gemäß § 50 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz entnommene Wölfe sind fachgerecht aufzubewahren und dem Amt der Oö. Landesregierung für 72 Stunden zur Verfügung zu halten.

(5) Zu Zwecken des Monitorings (§ 7), der Wissenschaft und des Unterrichts sind durch Abschuss entnommene Wölfe, tot aufgefundene Wölfe oder gemäß § 50 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz entnommene Wölfe von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten ehestmöglich nach der Entnahme dem Biologiezentrum Linz vorzulegen.

(6) Für Fänge dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur solche Fallen verwendet werden, die jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Wildtierarten eingesetzt werden. Wolfsfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist witterungsgeschützt zu wählen und mit einem elektronischen Meldesystem auszustatten. Für den Fall einer Meldung über das elektronische Meldesystem ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren.

§ 7 § 7 Monitoring

Damit die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands des Wolfs im Bundesland Oberösterreich in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet, trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit, nicht behindert wird, hat die Oö. Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Wolfs ein begleitendes Monitoring durchzuführen.

§ 8 § 8 Wolfshybriden

Ergibt das begleitende Wolfs-Monitoring das Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden), so ist eine letale Entnahme dieser Hybriden, bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Jungtiere und Welpen, im Wege des Abschusses mit Schusswaffen durch die Jagdausübungs-berechtigte bzw. den Jagdausübungsberechtigten, durch Jagdschutzorgane oder durch befugte Jägerinnen bzw. Jäger des jeweiligen Jagdgebiets, unter Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 3, 4 und 5 zulässig.

§ 9 § 9 In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

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