(1) Über jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen gemäß dieser Verordnung ist unverzüglich die bzw. der Jagdausübungsberechtigte zu informieren.
(2) Sämtliche Vergrämungsmaßnahmen sind entsprechend zu dokumentieren und unverzüglich im Wege der Internetseite des Landes Oberösterreich (Onlineformular) dem Amt der Oö. Landesregierung (Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz) zu melden.
(3) Jede Entnahme gemäß § 4 Abs. 3 und 5 bzw. nach § 5 Abs. 3, 9 und 10 oder gemäß § 50 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz ist von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich telefonisch (Oö. Wolfhotline) an das Amt der Landesregierung zu melden.
(4) Durch Abschuss entnommene Wölfe, tot aufgefundene Wölfe oder gemäß § 50 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz entnommene Wölfe sind fachgerecht aufzubewahren und dem Amt der Oö. Landesregierung für 72 Stunden zur Verfügung zu halten.
(5) Zu Zwecken des Monitorings (§ 7), der Wissenschaft und des Unterrichts sind durch Abschuss entnommene Wölfe, tot aufgefundene Wölfe oder gemäß § 50 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz entnommene Wölfe von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten ehestmöglich nach der Entnahme dem Biologiezentrum Linz vorzulegen.
(6) Für Fänge dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur solche Fallen verwendet werden, die jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Wildtierarten eingesetzt werden. Wolfsfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist witterungsgeschützt zu wählen und mit einem elektronischen Meldesystem auszustatten. Für den Fall einer Meldung über das elektronische Meldesystem ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren.
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