(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen.
(2) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen.
(3) Als Almen gelten alle tatsächlich durch Beweidung oder Mahd bewirtschafteten Flächen, die als solche im Almbuch gemäß § 6 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz geführt werden.
(4) Als biogeographische Regionen gelten die gemäß Anlage III festgelegten Gebiete und sind deren Grenzen im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 191.323 (Anlage III) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 33.000 (Anlage III/1 bis III/28) dargestellt. Hinsichtlich dieser Gebiete ist zwischen
1. der biogeographischen kontinentalen Region Nord,
2. der biogeographischen kontinentalen Region Süd und
3. der biogeographischen alpinen Region
zu unterscheiden.
(5) Als Wolfsmanagementzonen gelten die gemäß Anlage III festgelegten Bereiche und sind deren Grenzen im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 191.323 (Anlage III) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 33.000 (Anlage III/1 bis III/28) dargestellt. Hinsichtlich dieser Bereiche ist zwischen
1. der Transitzone (A 1),
2. den siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2),
3. dem Alp- und Weideschutzgebiet (B 1),
4. den siedlungsfernen Bereichen im Alp- und Weideschutzgebiet (B 2) und
5. dem Bereich Nationalpark Kalkalpen (C)
zu unterscheiden.
(6) Von einem Annähern oder einer unmittelbaren Nähe im Sinn der Anlage I ist - im Fall einer darin fehlenden konkreten Angabe einer Entfernung - auszugehen, wenn ein Wolf sich in einem Umkreis von weniger als 100 m zum bezugnehmenden Objekt aufhält.
(7) Als Vergrämung gelten Maßnahmen wie das gezielte, auch wiederholte Einwirken mit Strafreizen auf einen Wolf in klar erkennbaren Situationen, um ihn dauerhaft von der Annäherung an Menschen, an vom Menschen bewohnten oder genutzten Gebäuden oder Gehöften, an Siedlungen, an Stallungen, an Viehweiden, an Gehegen, an Tiergärten, an Wildwintergatter für Rotwild oder beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild abzuhalten.
(8) Als Entnahme gilt der gezielte Fang gegebenenfalls mit Kennzeichnung oder Besenderung (vorübergehende Entnahme) oder der gezielte Abschuss (letale Entnahme) eines Wolfs.
(9) Als Nutztiere gelten die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen oder im freien gehaltene Weidetiere oder in Stallungen gehaltene Stalltiere, wie zB Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferdeartige), Neuweltkameliden (zB Lamas oder Alpakas), Hühner-, Enten- oder Laufvögel. Ebenso gelten das im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen gehaltene Farmwild (zB Dam- oder Rotwild) und in Tiergärten zur Schau gestellte Tiere als Nutztiere im Sinn dieser Verordnung. Nutzhunde (zB Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- bzw. Herdenschutzhunde) oder Heimhunde (zB Haushund) gelten als Hunde im Sinn dieser Verordnung.
(10) Als Jungtiere gelten Wölfe oder Wolfshybriden mit einem Alter von bis zu 22 Monaten. Als Welpen gelten Wölfe oder Wolfshybriden mit einem Alter von bis zu 6 Monaten.
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