Zur Abwendung von Gefahren im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen und zum Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie anderer (wild)lebender Tiere, zu Zwecken der Wissenschaft sowie zu sonstigen öffentlichen Zwecken wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf erteilt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise