§ 5 § 5Maßnahmen bei Schadwölfen zum Schutz, zur Abwendung von Übergriffen auf und zur Verhütung erheblicher Schäden an Nutztier- und Farmwildbeständen, zur Schau gestellten Tieren und Hunden — Oö. Wolfsmanagementverordnung
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(1) Schadwölfe gemäß § 3 Abs. 2 können jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird in das Jagd(ausübungs)recht der bzw. des Berechtigten durch solche Maßnahmen nicht eingegriffen.
(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 sind die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder befugte Jägerinnen bzw. Jäger des jeweiligen Jagdgebiets berechtigt zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Schusswaffe abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale (Abs. 1) durch jedermann stattfinden.
(3) Schadwölfe gemäß § 3 Abs. 2, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen, können, wenn keine gelinderen Schutzmittel oder Eingriffsmaßnahmen in Betracht kommen, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen bzw. Jägern des jeweiligen Jagdgebiets durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme durch Fang gegebenenfalls mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung oder durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach dem letzten Riss- oder Verletzungsereignis erfolgt. Die Entnahme darf in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von 10 km um das letzte Riss- bzw. Verletzungsereignis befinden.
(4) Abweichend vom Abs. 3 ist in als siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2) ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 2) eine letale Entnahme von Schadwölfen (§ 3 Abs. 2), die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen, innerhalb der ersten drei Wochen, ausgenommen bei einem gefährlichen Verhalten nach Maßgabe des Punktes 4.3. gemäß Anlage II, durch Abschuss nicht zulässig.
(5) Abweichend vom Abs. 3 ist in der im Bereich des Nationalparks Kalkalpen (C) ausgewiesenen Wolfsmanagementzone gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 5) eine letale Entnahme von Schadwölfen (§ 3 Abs. 2), die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen, ausgenommen bei einem gefährlichen Verhalten nach Maßgabe des Punktes 4.3. gemäß Anlage II, durch Abschuss nicht zulässig.
(6) Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind dann zulässig, wenn Schadwölfe, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.1. und 4.2. gemäß Anlage II zeigen, im Bereich von vom Menschen bewohnten oder genutzten Gebäuden oder Gehöften, von Stallungen, von Gehegen, von Heimweiden, von Tiergärten oder von Almen nachweislich
1. zwei Rinder bzw. Equiden oder zehn übrige Nutztiere in einer biogeographischen Region, in einem politischen Bezirk oder in aneinander angrenzenden politischen Bezirken innerhalb von einem Monat getötet oder verletzt haben, oder
2. drei Rinder bzw. Equiden oder 20 übrige Nutztiere in einer biogeographischen Region, in einem politischen Bezirk oder in aneinander angrenzenden politischen Bezirken innerhalb von drei Monaten getötet oder verletzt haben.
Innerhalb derselben Monatsfristen gerissene oder verletzte Nutztiere, deren Riss oder Verletzung in einem an die biogeographische Region bzw. den politischen Bezirk angrenzenden Verwaltungsbezirk stattgefunden haben, können in die Schadzahlen gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 miteinbezogen werden, wenn diese Schäden (Risse oder Verletzungen an solchen Nutztieren) nachweislich durch Wölfe erfolgt sind.
(7) Nutztiere müssen sachgerecht geschützt werden, um bei der Berechnung der Schadzahlen gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 miteinbezogen zu werden. In den als Alp- und Weideschutzgebiet ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 3 und 4) kann das Erfordernis des sachgerechten Schutzes entfallen, wenn sich Flächen, auf denen das Riss- bzw. Verletzungsereignis stattgefunden hat, als nicht schützbar erweisen und dies bei der Riss- bzw. Verletzungsbegutachtung festgestellt wird.
(8) Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind dann zulässig, wenn Schadwölfe, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe des Punktes 4.3. gemäß Anlage II zeigen, einen Hund getötet oder verletzt haben.
(9) Können Schäden im Sinn der Abs. 6 und 8 keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines Wolfs auch ohne Zuordnung der Verhaltensweisen oder der Schäden zu einem bestimmten Schadwolf zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte oder der Riss- bzw. Verletzungsereignisse oder auf Grund besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale, davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Schadwolf handelt.
(10) Wenn auf Grund einer genetischen Analyse eines entnommenen Wolfs feststeht, dass es sich nicht um den schadverursachenden Wolf handelt, dann ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines weiteren Schadwolfs, unter den in den Abs. 1 bis 9 angeführten Voraussetzungen, innerhalb der Frist nach Abs. 3 zulässig.
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