Ergibt das begleitende Wolfs-Monitoring das Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden), so ist eine letale Entnahme dieser Hybriden, bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Jungtiere und Welpen, im Wege des Abschusses mit Schusswaffen durch die Jagdausübungs-berechtigte bzw. den Jagdausübungsberechtigten, durch Jagdschutzorgane oder durch befugte Jägerinnen bzw. Jäger des jeweiligen Jagdgebiets, unter Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 3, 4 und 5 zulässig.
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