(1) Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1 können jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird in das Jagd(ausübungs)recht der bzw. des Berechtigten durch solche Maßnahmen nicht eingegriffen.
(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 sind die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder befugte Jägerinnen bzw. Jäger des jeweiligen Jagdgebiets berechtigt zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Schusswaffe abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale (Abs. 1) durch jedermann stattfinden. Eine solche Vergrämung kann innerhalb von vier Wochen in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von 10 km um die Vergrämung gemäß Abs. 1 befinden.
(3) Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen, können, im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen bzw. Jägern des jeweiligen Jagdgebiets durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme durch Fang gegebenenfalls mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung oder durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach der letzten Vergrämung erfolgt. Die Entnahme darf in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von 10 km um die letzte Vergrämung befinden.
(4) Abweichend vom Abs. 3 ist in als siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2), in als siedlungsfernen Bereichen im Alp- und Weideschutzgebiet (B 2) und im Bereich des Nationalparks Kalkalpen (C) ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 2, 4 und 5) eine letale Entnahme von Risikowölfen (§ 3 Abs. 1), die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen, ausgenommen bei einem gefährlichen Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.5., 4.6., 4.7. und 4.8. gemäß Anlage I, durch Abschuss nicht zulässig.
(5) Können gefährliche Verhaltensweisen gemäß der Anlage I keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines Wolfs auch ohne Zuordnung der Verhaltensweisen zu einem bestimmten Risikowolf zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte oder auf Grund besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale, davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Risikowolf handelt.
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