LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Art der Förderung

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 und von Annuitätenzuschüssen zur Errichtung von Wohnheimen.

(2) Die Förderung kann

1. gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen,

2. Gemeinden und Institutionen, welche ihre tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken widmen, für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen sowie

3. gewerblichen Bauträgern für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen gewährt werden.

§ 2 § 2 Ausmaß des Förderungsdarlehens und der Nutzfläche

(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt:

1. bei Miet(kauf)wohnungen 1.100 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) bzw. bei Altersgerechten Wohnungen 1.150 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) jeweils zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche;

2. bei Errichtung von unter dem Erdgeschoßniveau liegenden überdachten Stellplätzen je Wohneinheit für einen errichteten Stellplatz 2.500 Euro bzw. wenn das gesamte Bauprojekt eine Bebauungsdichte von mindestens 265 % (Wohnfläche im Verhältnis zur be- und überbauten Fläche) erreicht, 5.000 Euro. Carports, Garagen und Parkdecks sind nicht förderbar.

(Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:

1. Bei einer Einraumwohnung werden maximal 35 m², bei einer Zweiraumwohnung maximal 50 m², bei einer Dreiraumwohnung maximal 70 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 75 m²), bei einer Vierraumwohnung maximal 85 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 90 m²) und bei einer Fünfraumwohnung maximal 95 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 100 m²) Wohnfläche gefördert. Diese Größenvorgaben können im Einzelfall um bis zu 10 % überschritten und gefördert werden, wobei die oben genannten Werte bei den einzelnen Raumklassen pro Wohnanlage insgesamt nicht überschritten werden dürfen; Überschreitungen um bis zu 10 % bei Vier- und Fünfraumwohnungen können auch mit Optimierungen bei den Raumklassen für Ein-, Zwei- und Dreiraumwohnungen ausgeglichen werden.

2. Loggien, Balkone und Terrassen sind im Ausmaß von maximal 8 m² je Wohneinheit zu errichten.

(Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

(3) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2023)

§ 3 § 3 Bedingungen des Förderungsdarlehens

(1) Bei Miet(kauf)wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 45 Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 24/2023)

(2) Beim Altersgerechten Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre.

(3) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.

(4) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5 % und während der Restlaufzeit mit 1 % verzinst. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist mit 0,5 % verzinst. (Anm: LGBl.Nr. 24/2023)

(5) Die Annuitäten betragen bei Miet(kauf)wohnungen und beim Altersgerechten Wohnen jeweils anfänglich 1,2 % und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan. (Anm: LGBl.Nr. 77/2021, 24/2023)

(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.

§ 4 § 4 Einsatz von Eigenmitteln

(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten:

1. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 11 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 130 Basispunkte,

2. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 15 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 110 Basispunkte,

3. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 20 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte.

(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.

(Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

§ 5 § 5 Gesamtbaukosten und Hypothekardarlehen

(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für überdachte Stellplätze) bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 5,60 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat nicht übersteigen dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

(2) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten die festgelegten Belastungsobergrenzen gemäß Abs. 1, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 2 % bzw. unter Anwendung von § 2 Abs. 3 mit 3 % pro Jahr dynamisiert.

(3) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.

(4) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 30 Jahre zu betragen.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2023)

§ 6 § 6

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

§ 7 § 7

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

§ 8 § 8

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

§ 9 § 9 Ausstattung

(1) Die Wohnungen sind wie folgt auszustatten:

1. Miet(kauf)wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen;

2. die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen;

3. ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen.

(2) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien aufweisen:

1. bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist;

2. beim Altersgerechten Wohnen sind im Zuge der Errichtung eines Neubaus Loggien oder überdachte Balkone vorzusehen.

§ 10 § 10 Annuitätenzuschüsse für die Errichtung von Wohnheimen

(1) Für die Errichtung von Wohnheimen werden Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt.

(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat über die gesamte Laufzeit eine gleichbleibende halbjährliche Annuität von 1,94 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen. Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 1,94 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.

(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.

§ 11 § 11 Förderungsauflagen

(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

1. das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei ist und

2. ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftigen Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.

(2) Zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens muss von gewerblichen Bauträgern eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens im Ausmaß des Landesdarlehens, vorgelegt werden.

(3) Gewerbliche Bauträger sowie Gemeinden und Institutionen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.

(4) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.

(5) Die Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“ (veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich) sind maßgebend für den Erhalt einer Förderung nach dieser Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

§ 12 § 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 stützen, angewendet werden. Anstelle des § 2 Abs. 1 Z 2 Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 ist in diesen Fällen § 11 Abs. 2 dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Für Ansuchen, die vor dem 1. Jänner 2019 eingelangt sind, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016 anzuwenden, die vorgelegte Fertigstellungsgarantie kann aber im Sinn des § 11 Abs. 2. dieser Verordnung zurückgegeben bzw. eingeschränkt werden.

Anl. 1

Artikel II

Art. 2 (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 120/2024)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Förderansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.

(2) Für Förderansuchen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2023, anzuwenden.

(3) Wurde die Baubewilligung bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2023 beantragt, kann § 2 Abs. 2 der Oö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021, weiter angewendet werden.