(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Förderansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(2) Für Förderansuchen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2023, anzuwenden.
(3) Wurde die Baubewilligung bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2023 beantragt, kann § 2 Abs. 2 der Oö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021, weiter angewendet werden.
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