(1) Bei Miet(kauf)wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 45 Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 24/2023)
(2) Beim Altersgerechten Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre.
(3) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(4) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5 % und während der Restlaufzeit mit 1 % verzinst. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist mit 0,5 % verzinst. (Anm: LGBl.Nr. 24/2023)
(5) Die Annuitäten betragen bei Miet(kauf)wohnungen und beim Altersgerechten Wohnen jeweils anfänglich 1,2 % und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan. (Anm: LGBl.Nr. 77/2021, 24/2023)
(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.
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