(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
1. das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei ist und
2. ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftigen Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
(2) Zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens muss von gewerblichen Bauträgern eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens im Ausmaß des Landesdarlehens, vorgelegt werden.
(3) Gewerbliche Bauträger sowie Gemeinden und Institutionen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
(4) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(5) Die Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“ (veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich) sind maßgebend für den Erhalt einer Förderung nach dieser Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise