(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt:
1. bei Miet(kauf)wohnungen 1.100 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) bzw. bei Altersgerechten Wohnungen 1.150 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) jeweils zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 4.000 Euro je Freifläche;
2. bei Errichtung von unter dem Erdgeschoßniveau liegenden überdachten Stellplätzen je Wohneinheit für einen errichteten Stellplatz 2.500 Euro bzw. wenn das gesamte Bauprojekt eine Bebauungsdichte von mindestens 265 % (Wohnfläche im Verhältnis zur be- und überbauten Fläche) erreicht, 5.000 Euro. Carports, Garagen und Parkdecks sind nicht förderbar.
(Anm: LGBl.Nr. 120/2024)
(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
1. Bei einer Einraumwohnung werden maximal 35 m², bei einer Zweiraumwohnung maximal 50 m², bei einer Dreiraumwohnung maximal 70 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 75 m²), bei einer Vierraumwohnung maximal 85 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 90 m²) und bei einer Fünfraumwohnung maximal 95 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 100 m²) Wohnfläche gefördert. Diese Größenvorgaben können im Einzelfall um bis zu 10 % überschritten und gefördert werden, wobei die oben genannten Werte bei den einzelnen Raumklassen pro Wohnanlage insgesamt nicht überschritten werden dürfen; Überschreitungen um bis zu 10 % bei Vier- und Fünfraumwohnungen können auch mit Optimierungen bei den Raumklassen für Ein-, Zwei- und Dreiraumwohnungen ausgeglichen werden.
2. Loggien, Balkone und Terrassen sind im Ausmaß von maximal 8 m² je Wohneinheit zu errichten.
(Anm: LGBl.Nr. 120/2024)
(3) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2023)
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