(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 stützen, angewendet werden. Anstelle des § 2 Abs. 1 Z 2 Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 ist in diesen Fällen § 11 Abs. 2 dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Für Ansuchen, die vor dem 1. Jänner 2019 eingelangt sind, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016 anzuwenden, die vorgelegte Fertigstellungsgarantie kann aber im Sinn des § 11 Abs. 2. dieser Verordnung zurückgegeben bzw. eingeschränkt werden.
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