(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 und von Annuitätenzuschüssen zur Errichtung von Wohnheimen.
(2) Die Förderung kann
1. gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen,
2. Gemeinden und Institutionen, welche ihre tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken widmen, für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen sowie
3. gewerblichen Bauträgern für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen gewährt werden.
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