(1) Für die Errichtung von Wohnheimen werden Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt.
(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat über die gesamte Laufzeit eine gleichbleibende halbjährliche Annuität von 1,94 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen. Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 1,94 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.
(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
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