LandesrechtOberösterreichVerordnungenGrundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck

In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date

§ 1

§ 1

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der von der Stadtgemeinde Vöcklabruck genutzten Quellen im Diesenbachtal wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

§ 2

§ 2

Schongebietsgrenze

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Wagrain, Stadtgemeinde Vöcklabruck, und der KG Oberpilsbach, Gemeinde Pilsbach. In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1:10.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch einen Katasterplan im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.

§ 3

§ 3

Wasserschutzgebiete

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete) gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

§ 4

§ 4

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des Schongebiets gemäß § 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der

Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen, bei denen auf Grund der Produktionsart oder des Abwasseranfalls das geschützte Grundwasservorkommen beeinträchtigt werden kann;

2. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Bahnstrecken, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen;

3. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen, sofern sie nicht nach § 6 Z. 3 verboten sind;

4. Grabungen, Sprengungen, Bohrungen - ausgenommen Grundwassermessstellen - oder Schürfungen aller Art ab einer Tiefe von mehr als 10 m unter Geländeoberkante;

5. die Versickerung von Oberflächenwässern von Verkehrs-, Abstell-, Lager-, Betriebs- oder Manipulationsflächen mit Ausnahme der großflächigen Versickerung über einen aktiven Bodenkörper; die Bewilligungspflicht gilt weiters nicht für Rad-, Geh- und Feldwege, Hauszufahrten zu einzelnen Objekten sowie Anlagen zur Versickerung geringfügig verunreinigter Dachwässer;

6. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG. 1959 sind, wobei gilt, dass von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:

a) die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 5.000 l sowie die Lagerung sonstiger grundwassergefährdender Stoffe bis höchstens 200 l in medienbeständigen und dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen für Transport, Füllung, Lagerung (2-Barrieren-Sicherung) und Betrieb vorhanden sind und ein Einsickern in den Untergrund ausgeschlossen ist (§ 31 WRG. 1959),

b) die Errichtung und der Betrieb von Senkgruben für Kleinhausbauten im Sinn des Oö. Bautechnikgesetzes, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben, wenn die für deren Errichtung maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1991, des Oö. Bautechnikgesetzes sowie der Oö. Bautechnikverordnung eingehalten werden;

7. die Errichtung, wesentliche Abänderung oder Auflassung von Bitumenmischanlagen, Chemikalienlagern und Tankstellen - ausgenommen

Hoftankanlagen, die unter Z. 6. fallen -, sofern dadurch eine Wassergefährdung bewirkt werden kann;

8. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Friedhöfen;

9. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben zur bodenunabhängigen Massentierhaltung;

10. Rodungen mit einer Fläche von insgesamt mehr als 1.000 m² und Kahlhiebe mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m².

§ 5

§ 5

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (§ 114 WRG. 1959):

1. die Errichtung von nicht überdachten befestigten Flächen von mehr als 1.000 m² als KFZ-Abstellflächen und sonstigen Lagerflächen;

2. die Durchführung von Sprengungen, sofern nicht nach § 4 Z. 4 eine Bewilligungspflicht besteht;

3. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Brunnenanlagen, sofern sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG. 1959 fallen (Hausbrunnen);

4. großräumige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel.

§ 6

§ 6

Verbote

Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 sind nachstehende Maßnahmen nicht zulässig:

1. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen inklusive von Sammelstellen für gefährliche Abfälle, Abfallzwischenlager und Abfallbehandlungsanlagen; ausgenommen sind zeitweilige Lagerungen - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle im Sinn des Anhangs 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006;

2. die Aufbereitung oder Ablagerung radioaktiver Stoffe;

3. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen bei einer Grundwasserüberdeckung von weniger als 10 m über dem höchsten Grundwasserspiegel;

4. die Versickerung von Abwässern im Sinn der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, und die punktförmige Versickerung von Drainagewässern landwirtschaftlicher Flächen;

5. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, nicht zugelassen sind, ausgenommen Schutzmittel vor Wildschäden.

§ 7

§ 7

Gebot

(1) Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 ist die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln nur nach Maßgabe der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, 6. Auflage, 2006, zulässig.

(2) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Stickstoffdüngung sind schlagbezogen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen haben zu enthalten: Parzellennummer der betroffenen Flächen, Schlagbezeichnung, Kulturart, Vorfrucht, ausgebrachte Pflanzenschutzmittel mit Handelsbezeichnung, Ausbringungsmenge und Ausbringungszeitpunkt, Ertrag, Anbau- und Erntezeitpunkt. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren und der Behörde zur Verfügung zu stellen. Bei Forstgärten, Christbaumkulturen und im Wald ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Schutzmittel vor Wildschäden) und die Stickstoffdüngung unter Angabe von Datum, Mittel, Handelsbezeichnung und betroffener Fläche aufzuzeichnen.

§ 8

§ 8

Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 4, 5, 6 und 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.

§ 9

§ 9

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1962, womit zum Schutze der zur Wasserversorgung der Stadt Vöcklabruck gefassten Quellen ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird, LGBl. Nr. 4/1962, außer Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Vöcklabruck und Pilsbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die im § 7 angeführten "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 7 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, bei den Gemeindeämtern Vöcklabruck und Pilsbach und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.