§ 7
Gebot
(1) Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 ist die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln nur nach Maßgabe der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, 6. Auflage, 2006, zulässig.
(2) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Stickstoffdüngung sind schlagbezogen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen haben zu enthalten: Parzellennummer der betroffenen Flächen, Schlagbezeichnung, Kulturart, Vorfrucht, ausgebrachte Pflanzenschutzmittel mit Handelsbezeichnung, Ausbringungsmenge und Ausbringungszeitpunkt, Ertrag, Anbau- und Erntezeitpunkt. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren und der Behörde zur Verfügung zu stellen. Bei Forstgärten, Christbaumkulturen und im Wald ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Schutzmittel vor Wildschäden) und die Stickstoffdüngung unter Angabe von Datum, Mittel, Handelsbezeichnung und betroffener Fläche aufzuzeichnen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise