§ 5
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (§ 114 WRG. 1959):
1. die Errichtung von nicht überdachten befestigten Flächen von mehr als 1.000 m² als KFZ-Abstellflächen und sonstigen Lagerflächen;
2. die Durchführung von Sprengungen, sofern nicht nach § 4 Z. 4 eine Bewilligungspflicht besteht;
3. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Brunnenanlagen, sofern sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG. 1959 fallen (Hausbrunnen);
4. großräumige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel.
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