§ 3
Wasserschutzgebiete
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete) gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
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