§ 9
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1962, womit zum Schutze der zur Wasserversorgung der Stadt Vöcklabruck gefassten Quellen ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird, LGBl. Nr. 4/1962, außer Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Vöcklabruck und Pilsbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die im § 7 angeführten "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 7 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, bei den Gemeindeämtern Vöcklabruck und Pilsbach und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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