§ 4
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebiets gemäß § 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der
Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen, bei denen auf Grund der Produktionsart oder des Abwasseranfalls das geschützte Grundwasservorkommen beeinträchtigt werden kann;
2. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Bahnstrecken, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen;
3. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen, sofern sie nicht nach § 6 Z. 3 verboten sind;
4. Grabungen, Sprengungen, Bohrungen - ausgenommen Grundwassermessstellen - oder Schürfungen aller Art ab einer Tiefe von mehr als 10 m unter Geländeoberkante;
5. die Versickerung von Oberflächenwässern von Verkehrs-, Abstell-, Lager-, Betriebs- oder Manipulationsflächen mit Ausnahme der großflächigen Versickerung über einen aktiven Bodenkörper; die Bewilligungspflicht gilt weiters nicht für Rad-, Geh- und Feldwege, Hauszufahrten zu einzelnen Objekten sowie Anlagen zur Versickerung geringfügig verunreinigter Dachwässer;
6. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG. 1959 sind, wobei gilt, dass von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:
a) die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 5.000 l sowie die Lagerung sonstiger grundwassergefährdender Stoffe bis höchstens 200 l in medienbeständigen und dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen für Transport, Füllung, Lagerung (2-Barrieren-Sicherung) und Betrieb vorhanden sind und ein Einsickern in den Untergrund ausgeschlossen ist (§ 31 WRG. 1959),
b) die Errichtung und der Betrieb von Senkgruben für Kleinhausbauten im Sinn des Oö. Bautechnikgesetzes, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben, wenn die für deren Errichtung maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1991, des Oö. Bautechnikgesetzes sowie der Oö. Bautechnikverordnung eingehalten werden;
7. die Errichtung, wesentliche Abänderung oder Auflassung von Bitumenmischanlagen, Chemikalienlagern und Tankstellen - ausgenommen
Hoftankanlagen, die unter Z. 6. fallen -, sofern dadurch eine Wassergefährdung bewirkt werden kann;
8. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Friedhöfen;
9. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben zur bodenunabhängigen Massentierhaltung;
10. Rodungen mit einer Fläche von insgesamt mehr als 1.000 m² und Kahlhiebe mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m².
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