§ 6
Verbote
Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 sind nachstehende Maßnahmen nicht zulässig:
1. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen inklusive von Sammelstellen für gefährliche Abfälle, Abfallzwischenlager und Abfallbehandlungsanlagen; ausgenommen sind zeitweilige Lagerungen - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle im Sinn des Anhangs 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006;
2. die Aufbereitung oder Ablagerung radioaktiver Stoffe;
3. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen bei einer Grundwasserüberdeckung von weniger als 10 m über dem höchsten Grundwasserspiegel;
4. die Versickerung von Abwässern im Sinn der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, und die punktförmige Versickerung von Drainagewässern landwirtschaftlicher Flächen;
5. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, nicht zugelassen sind, ausgenommen Schutzmittel vor Wildschäden.
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