LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer, die

1. am 1. Juli 1990 bestanden haben,

2. nachweislich ordnungsgemäß betrieben und in Stand gehalten werden und

a) eine maximale tägliche Schmutzwasserfracht von kleiner oder gleich 10 EW60 aufweisen oder

b) eine maximale tägliche Schmutzwasserfracht von größer 10 EW60 bis kleiner oder gleich 50 EW60 aufweisen, wenn nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde oder eines Verbands der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist,

wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung verlängert. Diese Verordnung gilt nicht für Senkgruben.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. Genehmigtes Abwasserentsorgungskonzept:

von der Gemeinde erstelltes Abwasserentsorgungskonzept im Sinn des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001, das von der Oö. Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt wurde;

2. Vorgelegter Plan der Gelben Linie:

der von der Gemeinde nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, festgelegte und planmäßig dargestellte Entsorgungsbereich, der vom Amt der Oö. Landesregierung geprüft und der Förderabwicklungsstelle vorgelegt wurde;

3. Geschlossenes Siedlungsgebiet:

zusammenhängendes Einzugsgebiet für eine gemeinschaftliche Abwasserentsorgung, welches im genehmigten Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde abgegrenzt wurde;

4. Verlässliche konkrete Planung einer Gemeinde oder eines Verbands:

Vorliegen

a) eines genehmigten Abwasserentsorgungskonzepts oder

b) eines vorgelegten Plans der Gelben Linie und

eines wasserrechtlich bewilligten Projekts für eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage.

§ 2

§ 2

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 in ein Oberflächengewässer ist in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und in dem nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde oder eines Verbands der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, wird bis längstens 22. Dezember 2015 verlängert.

§ 3

§ 3

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 in den Untergrund (Versickerung) ist in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und in dem nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde oder eines Verbands der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, wird bis längstens 31. Dezember 2010 verlängert.

§ 4

§ 4

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 mit einer täglichen Schmutzwasserfracht von kleiner oder gleich 10 EW60 in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten wird bis längstens 31. Dezember 2007 verlängert.

§ 5

§ 5

Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 in ein Oberflächengewässer ist gemäß den §§ 2 und 4 nur zulässig, wenn dieses eine solche mittlere jährliche Niederwasserführung (MJNQT) aufweist, durch die eine Verdünnung von jedenfalls 4 l/s pro angeschlossenem Einwohner zur Sicherung der Umweltziele gemäß den §§ 30a ff WRG 1959 gewährleistet wird.

§ 6

§ 6

Für Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Versickerung von Abwässern, auf die sonst eine der Voraussetzungen des § 3 zutrifft, endet, soweit § 7 nichts anderes bestimmt, die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit 31. Dezember 2007, wenn sie

1. im Gebiet einer in der Anlage aufgelisteten Gemeinde liegen oder

2. in einem schon bestehenden gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 WRG 1959 verordneten Schongebiet liegen oder

3. in einem von einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung betroffenen Gebiet gemäß der

a) Verordnung zum Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser, BGBl. Nr. 736/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 99/1984 oder der

b) Verordnung betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal, BGBl. Nr. 78/1984, oder der

c) Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge, BGBl. Nr. 79/1984,

liegen.

§ 7

§ 7

(1) Die nach den §§ 3, 4 und 6 verlängerte Ausnahme von der Bewilligungspflicht endet jedenfalls spätestens sechs Monate nach Erlassung einer Verordnung

1. gemäß § 33f WRG 1959, für die im Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Anlagen zur Versickerung von Abwässern oder

2. gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 WRG 1959 für die im Schongebiet liegenden Anlagen zur Versickerung von Abwässern.

(2) Die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht gilt nicht für Anlagen, die in einem gemäß § 34 Abs. 1 oder § 35 WRG 1959 festgesetzten Schutzgebiet oder in einem gemäß § 33f Abs. 2 WRG 1959 mit Verordnung bezeichneten Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegen.

§ 8

§ 8

Ergibt sich eine Kanalanschlussverpflichtung an eine öffentliche Kanalisation im Sinn des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 vor Ablauf der in den §§ 2, 3, 4 und 6 festgelegten Fristen, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

§ 9

§ 9

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.

Anl. 1

Anlage

Gemeinde

Adlwang

Allhaming

Ansfelden

Aschach an der Steyr

Bad Hall

Dietach

Eberstalzell

Eggendorf im Traunkreis

Enns

Fischlham

Garsten

Hargelsberg

Hofkirchen im Traunkreis

Inzersdorf im Kremstal

Kematen an der Krems

Kirchdorf an der Krems

Kremsmünster

Kronstorf

Linz

Micheldorf in Oberösterreich

Neuhofen an der Krems

Niederneukirchen

Nußbach

Pettenbach

Pfarrkirchen bei Bad Hall

Piberbach

Pucking

Ried im Traunkreis

Rohr im Kremstal

St. Florian

Sattledt

Schiedlberg

Schlierbach

Schleißheim

Sierning

Sipbachzell

Steinhaus

Steinerkirchen an der Traun

Steyr

St. Marien

Thalheim bei Wels

Vorchdorf

Waldneukirchen

Wartberg an der Krems

Weißkirchen an der Traun

Wolfern