§ 1
(1) Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer, die
1. am 1. Juli 1990 bestanden haben,
2. nachweislich ordnungsgemäß betrieben und in Stand gehalten werden und
a) eine maximale tägliche Schmutzwasserfracht von kleiner oder gleich 10 EW60 aufweisen oder
b) eine maximale tägliche Schmutzwasserfracht von größer 10 EW60 bis kleiner oder gleich 50 EW60 aufweisen, wenn nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde oder eines Verbands der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist,
wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung verlängert. Diese Verordnung gilt nicht für Senkgruben.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. Genehmigtes Abwasserentsorgungskonzept:
von der Gemeinde erstelltes Abwasserentsorgungskonzept im Sinn des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001, das von der Oö. Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt wurde;
2. Vorgelegter Plan der Gelben Linie:
der von der Gemeinde nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, festgelegte und planmäßig dargestellte Entsorgungsbereich, der vom Amt der Oö. Landesregierung geprüft und der Förderabwicklungsstelle vorgelegt wurde;
3. Geschlossenes Siedlungsgebiet:
zusammenhängendes Einzugsgebiet für eine gemeinschaftliche Abwasserentsorgung, welches im genehmigten Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde abgegrenzt wurde;
4. Verlässliche konkrete Planung einer Gemeinde oder eines Verbands:
Vorliegen
a) eines genehmigten Abwasserentsorgungskonzepts oder
b) eines vorgelegten Plans der Gelben Linie und
eines wasserrechtlich bewilligten Projekts für eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise