§ 2
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 in ein Oberflächengewässer ist in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und in dem nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde oder eines Verbands der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, wird bis längstens 22. Dezember 2015 verlängert.
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