§ 6
Für Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Versickerung von Abwässern, auf die sonst eine der Voraussetzungen des § 3 zutrifft, endet, soweit § 7 nichts anderes bestimmt, die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit 31. Dezember 2007, wenn sie
1. im Gebiet einer in der Anlage aufgelisteten Gemeinde liegen oder
2. in einem schon bestehenden gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 WRG 1959 verordneten Schongebiet liegen oder
3. in einem von einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung betroffenen Gebiet gemäß der
a) Verordnung zum Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser, BGBl. Nr. 736/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 99/1984 oder der
b) Verordnung betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal, BGBl. Nr. 78/1984, oder der
c) Verordnung zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge, BGBl. Nr. 79/1984,
liegen.
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