§ 7
(1) Die nach den §§ 3, 4 und 6 verlängerte Ausnahme von der Bewilligungspflicht endet jedenfalls spätestens sechs Monate nach Erlassung einer Verordnung
1. gemäß § 33f WRG 1959, für die im Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Anlagen zur Versickerung von Abwässern oder
2. gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 WRG 1959 für die im Schongebiet liegenden Anlagen zur Versickerung von Abwässern.
(2) Die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht gilt nicht für Anlagen, die in einem gemäß § 34 Abs. 1 oder § 35 WRG 1959 festgesetzten Schutzgebiet oder in einem gemäß § 33f Abs. 2 WRG 1959 mit Verordnung bezeichneten Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegen.
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