§ 3
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 in den Untergrund (Versickerung) ist in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und in dem nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde oder eines Verbands der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, wird bis längstens 31. Dezember 2010 verlängert.
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